Stadtbild Emmerich e.V.
 Stadtbild Emmerich e.V.           

Vorstand

Johannes Diks, 1. Vorsitzender

Werner Schult, 2. Vorsitzender

Wolfgang Schröder

Martin Willikonsky

Dr. Manon Loock - Braun

Sabine Gerards

Dirk Schuster

Ludger Hövelmann

Gerhard Gertsen

Peter Hinze (Bürgermeister)

Harald Koster

Satzung

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

 

Stadtbild Emmerich am Rhein e.V.

 

 

Der Verein hat seinen Sitz in Emmerich am Rhein.

 

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Um­welt-, Landschafts- und Denkmalpflege.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Stadt­bildes der Stadt Emmerich am Rhein. Hierzu gehören auch der Schutz der Natur und der Umwelt, die Denkmalpflege sowie die Pflege der Kunst und Kultur im Stadtgebiet Emmerich am Rhein. Der Satzungszweck kann auch durch Be­schaffung und Weitergabe finanzieller Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Der Verein pflegt enge Kontakte mit den zuständigen Behörden und anderen Organisa­tionen zwecks Erreichung der gestellten Aufgaben.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme nach einer schriftlich vorgelegten Beitrittser­klärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages bestimmt die Mitglieder­versammlung. Der Beitrag ist jeweils im voraus für ein ganzes Kalenderjahr zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 

§ 4

Mitgliedschaftsverlust

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.

 

Aus­schlussgründe sind die Nichtzahlung des Beitrages sowie vereins­schädigendes Verhalten eines Mitgliedes. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied durch den Vorstand rechtliches Gehör gewährt wurde. Das Mitglied wird über den Ausschluss durch einen schriftlichen Bescheid in Kenntnis gesetzt.

 

 

 

§ 5

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mit­glieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mit­gliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich dem Vorstand einge­reicht werden und begründet sein. Die Mitglieder­versammlung muss mit einwöchiger Frist vom Vorstand einberufen werden.

 

 

 

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern;
    die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss,
  5. Änderung der Satzung,
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. Auflösung des Vereins.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mit­gliederversammlung beschließen.

 

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mit­gliederver­sammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, die nur zweidrittel Mehrheit, oder die Auflösung des Vereins, die nur mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden können, betreffen.

 

Das bei jeder Mitgliederversammlung zu führende Protokoll ist von dem Versammlungs­leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 8

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer sowie

 

  • dem Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein

 

Der Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein ist geborenes
Mitglied und kann sich von einer von ihm zu bestimmenden Person
vertreten lassen.

 

Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich iSd § 26 BGB vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen der eine der 1. Vor­sitzende oder der 2. Vorsitzende, als seinen Stellvertreter, ist und der andere entweder der Schatzmeister oder der Schriftführer.

 

Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Jähr­lich scheidet das jeweils dienstälteste Vorstandsmitglied aus. Bei gleichem Dienstalter von Vorstandsmitgliedern entscheidet das Los. Aus­scheidende Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.

 

 

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit­glieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstands­sitzung leitenden Vor­stands­mitgliedes den Ausschlag.

 

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.

 

 

§ 9

Beirat

 

Der Beirat besteht aus bis zu 6 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mit­gliedern. Der Beirat nimmt auf Beschluß des Vorstandes an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

 

Jährlich scheidet das jeweils dienstälteste Beiratsmitglied aus. Bei gleichem Dienstalter von Beiratsmitgliedern entscheidet das Los. Ausscheidende Beiratsmitglieder können wieder­gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Beirat für die restliche Amts­dauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.

 

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten, insbesondere in fach­lichen und organisatorischen Fragen, zu beraten.

 

Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem 1. Vorstandsvor­sitzenden oder dem 2. Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens drei Bei­ratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann jedes Mitglied des Beirates zu einer Sitzung einladen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen; sie können ihrerseits an den Beiratssitzungen beratend teilnehmen.

 

Die Sitzung des Beirates werden vom 1. Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Ver­hinde­rung von dem 2. Vorsitzenden oder, sollte auch dieser verhindert sein, von einem Mitglied des Beirates, der vom Vorstand dazu bestimmt wird, geleitet. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Die Beschlüsse sind schriftlich zu fixieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unter­schreiben.

 

 

§ 10

Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Emmerich am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige gemeinnützige und steuerbegünstigte Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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