Johannes Diks, 1. Vorsitzender
Werner Schult, 2. Vorsitzender
Wolfgang Schröder
Martin Willikonsky
Dr. Manon Loock - Braun
Sabine Gerards
Dirk Schuster
Ludger Hövelmann
Gerhard Gertsen
Peter Hinze (Bürgermeister)
Harald Koster
Der Verein führt den Namen
Stadtbild Emmerich am Rhein e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Emmerich am Rhein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Umwelt-, Landschafts- und Denkmalpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Stadtbildes der Stadt Emmerich am Rhein. Hierzu gehören auch der Schutz der Natur und der Umwelt, die Denkmalpflege sowie die Pflege der Kunst und Kultur im Stadtgebiet Emmerich am Rhein. Der Satzungszweck kann auch durch Beschaffung und Weitergabe finanzieller Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein pflegt enge Kontakte mit den zuständigen Behörden und anderen Organisationen zwecks Erreichung der gestellten Aufgaben.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme nach einer schriftlich vorgelegten Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils im voraus für ein ganzes Kalenderjahr zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
Ausschlussgründe sind die Nichtzahlung des Beitrages sowie vereinsschädigendes Verhalten eines Mitgliedes. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied durch den Vorstand rechtliches Gehör gewährt wurde. Das Mitglied wird über den Ausschluss durch einen schriftlichen Bescheid in Kenntnis gesetzt.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung muss mit einwöchiger Frist vom Vorstand einberufen werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, die nur zweidrittel Mehrheit, oder die Auflösung des Vereins, die nur mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden können, betreffen.
Das bei jeder Mitgliederversammlung zu führende Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand besteht aus:
Der Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein ist geborenes
Mitglied und kann sich von einer von ihm zu bestimmenden Person
vertreten lassen.
Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich iSd § 26 BGB vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen der eine der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, als seinen Stellvertreter, ist und der andere entweder der Schatzmeister oder der Schriftführer.
Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Jährlich scheidet das jeweils dienstälteste Vorstandsmitglied aus. Bei gleichem Dienstalter von Vorstandsmitgliedern entscheidet das Los. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
Der Beirat besteht aus bis zu 6 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Der Beirat nimmt auf Beschluß des Vorstandes an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Jährlich scheidet das jeweils dienstälteste Beiratsmitglied aus. Bei gleichem Dienstalter von Beiratsmitgliedern entscheidet das Los. Ausscheidende Beiratsmitglieder können wiedergewählt werden.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen, zu beraten.
Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem 1. Vorstandsvorsitzenden oder dem 2. Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann jedes Mitglied des Beirates zu einer Sitzung einladen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen; sie können ihrerseits an den Beiratssitzungen beratend teilnehmen.
Die Sitzung des Beirates werden vom 1. Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder, sollte auch dieser verhindert sein, von einem Mitglied des Beirates, der vom Vorstand dazu bestimmt wird, geleitet. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Die Beschlüsse sind schriftlich zu fixieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Emmerich am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige gemeinnützige und steuerbegünstigte Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.